Folgende Nachteilsausgleiche können Sie mit einem Grad der Behinderung zugesprochen bekommen: Vorteile in den Bereichen Mobilität, Arbeitsplatz, Steuern und Gebühren, Sozialleistungen.
Vorteile bei der Mobilität
Mit einem Schwerbehindertenausweis und bestimmten Merkzeichen können Sie den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ermäßigt oder sogar kostenfrei nutzen. Wenn Sie diese Berechtigung haben, ist Ihr Schwerbehindertenausweis jeweils zur Hälfte grün und orange.
Um den Schwerbehindertenausweis als Fahrkarte zu nutzen, müssen Sie zusätzlich zum grün-orangen Ausweis eine Wertmarke erwerben. (1) Die Wertmarke bekommen Sie auf Antrag von der zuständigen Behörde (in der Regel Versorgungsamt, es gibt lokale Besonderheiten). Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines Eigenanteils für ein Jahr oder für ein halbes Jahr ausgegeben (aktuell 104 Euro für ein Jahr, 53 Euro für ein halbes Jahr). Sofern Sie also für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln über diesen Betrag kommen, lohnt es sich für Sie diese Wertmarke zu erwerben. Sofern sie jedoch eine Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung nach § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genommen haben, haben Sie keinen Anspruch auf diese Wertmarke.
Das Beiblatt mit Wertmarke ist in der gleichen Größe (DIN A6, Kartenformat) wie der Schwerbehindertenausweis.
Verwenden Sie eine durchsichtige Ausweishülle und stecken das Beiblatt mit Wertmarke auf die Rückseite vom Schwerbehindertenausweis.

Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
Mit Ihrem Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke als mitzuführenden Fahrausweis können Sie neben den Bussen und Straßenbahnen der regionalen Verkehrsverbünde auch in allen Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG bundesweit unentgeltlich fahren. Seit dem 01.09.2011 ist das Streckenverzeichnis entfallen mit der Folge, dass die Freifahrtberechtigung deutschlandweit uneingeschränkt in folgenden Nahverkehrszügen der DB Regio AG durchgehend kostenfrei in der zweiten Klasse genutzt werden kann: S-Bahn, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express (IRE).
Mitnahme einer Begleitperson
Zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson sind Sie berechtigt, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B und die Anmerkung "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" aufweist.
Kostenfrei ist die Wertmarke für
- Sehbehinderte Personen mit Merkzeichen „Bl“
- Hilflose Personen mit Merkzeichen „H“
- Personen, die Leistungen nach SGB II erhalten (zum Beispiel Bürgergeld)
Quellen:
(1) Bundesministerium der Justiz (o. J.): Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)