Mit einem Schwerbehindertenausweis und bestimmten Merkzeichen können Sie eine Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung nach § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch nehmen. Der Antrag ist beim Zollamt oder einer lokalen Kontaktstelle zu stellen.
Ein entsprechendes Formular kann man unter
herunterladen.
Ausschnitt

100 Prozent Steuerbefreiung
Eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung erhalten Sie mit einem Grad der Behinderung GdB von mindestens 50 Prozent, wenn Sie im SB-Ausweis folgende Merkzeichen eingetragen haben:
• Merkzeichen "Bl" (blind, hochgradige Sehbehinderung) oder
• Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)
Steuerermäßigung bis zu 50 Prozent
Eine Steuerermäßigung bis zu 50 Prozent erhalten Sie, wenn Sie einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen "G" (gehbehindert) aufweisen. Damit wird bestätigt, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und Ihr GdB beträgt 50% oder mehr.
Sie haben (wenn Sie über diese Voraussetzungen verfügen) ein Wahlrecht zwischen Kfz-Steuerermäßigung oder Freifahrtberechtigung. Um die Kfz-Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichten. Thema Wertmarke: siehe Teil II.
Auf Ihren Schwerbehindertenausweis vermerkt der Zoll die Ihnen zugesprochene Kfz-Steuerermäßigung bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweisbeiblatt
Die Kfz-Steuerbegünstigung im Detail
Die Kfz-Steuerbegünstigung wird nur Ihnen persönlich und nur für ein Kraftfahrzeug gewährt. Es kommt nicht darauf an, ob diese Fortbewegung zu beruflichen oder privaten Zwecken erfolgt. Unproblematisch hingegen ist die Mitnahme anderer Personen (Familie, Freunde).
Welche Fahrten sind von Dritten mit Ihrem Kfz möglich
• Sie lassen sich mit Ihrem Auto abholen (z.B. von der Physiotherapie9
• Fahrten von Dritten zwecks Wartung oder Reparatur in eine Werkstatt
Was bei Missbrauch droht
Wenn Sie das steuerbegünstigte Fahrzeug vorübergehend zu einer nicht begünstigten Verwendung nutzen, ist es für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat steuerpflichtig.
Außerdem droht dem Fahrzeughalter ein Strafverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung.
Um das zu verhindern, kann man eine zweckfremde Benutzung durch Dritte, etwa die private Urlaubsfahrt durch einen Menschen ohne Behinderung, dem Zoll vorab melden. Es ist dann für die Dauer der Benutzung, mindestens für einen Monat, Kfz-Steuer zu entrichten. Danach besteht die Kfz-Steuerbegünstigung unverändert weiter.
Quellen: