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Schwerbehindertenausweis bei Parkinson (Teil 5)
Die Berechtigung zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes bei Parkinson-Erkrankung hängt in Deutschland (und vergleichbaren europäischen Ländern) nicht allein von der Diagnose „Morbus Parkinson“ ab, sondern vom Ausmaß der funktionellen Mobilitätseinschränkung, insbesondere der Gehfähigkeit.

Abbildung 1: blauer Parkausweis für Behinderte

Behindertenparkplatz

Die Berechtigung zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes bei Parkinson-Erkrankung hängt in Deutschland (und vergleichbaren europäischen Ländern) nicht allein von der Diagnose „Morbus Parkinson“ ab, sondern vom Ausmaß der funktionellen Mobilitätseinschränkung, insbesondere der Gehfähigkeit.

Kriterien für den blauen Behindertenparkausweis (gilt in ganz Europa)

Der blaue EU-Behindertenparkausweis wird in der Regel Personen mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „Bl“ (Blindheit) im Schwerbehindertenausweis ausgestellt. BI würde nur zutreffen, wenn der Parkinson-Betroffene zusätzlich unter einer erheblichen Sehstörung als Begleiterkrankung leidet, zum Beispiel durch eine altersbedingte Maculadegeneration (Erkrankung der Netzhaut mit Gefahr der Erblindung).

Bei Parkinson-Patienten ist das Merkzeichen „aG“ möglich, wenn eine erhebliche und dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt, z. B. bei stark ausgeprägter Gangstörung, ausgeprägter Rigor/Akinese, Freezing, Sturzgefahr oder Rollstuhlpflichtigkeit.

Das entspricht in der Regel den Stadien 4 (bedingt) und 5 (auf jeden Fall) nach Hoehn und Yahr.

Die Diagnose Parkinson allein reicht nicht aus; entscheidend sind die tatsächliche Gehfähigkeit und die Ausprägung der Behinderung!

Bei fortgeschrittener Erkrankung mit erheblicher Mobilitätseinschränkung ist die Beantragung des Merkzeichens „aG“ und damit des Parkausweises in vielen Fällen möglich und sinnvoll.

Die Zuerkennung erfolgt nach individueller Prüfung durch die zuständige Versorgungsbehörde, meist unter Einbeziehung ärztlicher Gutachten.

Praktische Hinweise

Beantragung: Der blaue Parkausweis wird bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (z.B. Bürgeramt, Landratsamt) beantragt. Dem Antrag ist mindestens eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Vorder- und Rückseite beizufügen.

Antrag -> Suchkriterien im Internet: Antrag Parkausweis Schwerbehinderung

Schwerbehindertenausweis - Teil 5_06

Abbildung 2: Antrag auf blauen Parkausweis (Beispiel für Limburg) Voraussetzung ist ein gültiger

Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (oder BI als Begleiterkrankung).

Er gilt EU-weit und berechtigt zum Parken auf speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen (siehe Abbildung 3).

Schwerbehindertenausweis - Teil 5_03

Abbildung 3: Mögliche Symbole (auf der Straße) für einen Behindertenparkplatz

Der Parkausweis ist personengebunden und darf nur genutzt werden, wenn sich der Berechtigte im Fahrzeug befindet, entweder als Fahrer oder Beifahrer. Der Ausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden, wenn ein Behindertenparkplatz genutzt werden soll.

Fazit
Parkinson-Patienten können einen Behindertenparkausweis erhalten, wenn die Erkrankung zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führt. Die Entscheidung erfolgt individuell nach dem Schweregrad der Mobilitätseinschränkung, nicht allein aufgrund der Diagnose. Eine ärztliche Stellungnahme, die die funktionellen Einschränkungen detailliert beschreibt, ist für die Antragstellung hilfreich.

Zusammengefasst
Ein Behindertenparkplatz darf nur mit gültigem, personengebundenem blauen Parkausweis genutzt werden, der in der Regel bei außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blindheit ausgestellt wird. Die Nutzung ist an die Anwesenheit der berechtigten Person gebunden.

Die unberechtigte Nutzung eines Behindertenparkplatzes ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern und Abschleppen geahndet werden.

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