Sobald Sie sich in den Alltagsaktivitäten (ADL) durch Ihre Parkinson-Krankheit beeinträchtigt fühlen, sollten Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Mit diesem haben Sie Zugang zu verschiedenen Unterstützungen, Vergünstigungen und steuerlichen Erleichterungen als Ausgleich für die Nachteile, welche Sie durch die Krankheit erfahren. Sowohl noch berufstätige Betroffene als auch bereits berentete Patienten können davor profitieren.
Der Schwerbehindertenausweis zeigt unter anderem den Grad der Behinderung, Merkzeichen sowie den Namen und ein Foto des Besitzers.
Sie beantragen diesen bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt. Welches Versorgungsamt für Sie zuständig ist, kann man auf mehreren Webseiten herausfinden.
Geben Sie „Erstantrag Schwerbehinderung“ in das Suchfeld ein – dann öffnen sich verschiedene Seiten. Hier suchen Sie nach dem für sie zuständigen Versorgungsamt. Wenn Sie dieses gefunden haben, gehen Sie auf die Website dieses Versorgungsamtes und suchen „Erstantrag Schwerbehinderung“.
Dann öffnet sich – wenn alles gut war – eine Seite mit der Überschrift
Erstantrag nach § 152 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Schwerbehindertenrecht
Sie können dann diesen Antrag entweder gleich online ausfüllen und digital versenden oder sie drucken diesen aus und füllen ihn per Hand aus, dann geben sie diesen in die Post.
Nehmen Sie sich Zeit für diesen Antrag, tragen Sie alle Ärzte ein, bei denen Sie in den letzten zwei Jahren in Behandlung waren, denken Sie auch an den HNO-Arzt, wenn Sie Hörgeräte haben und an den Augenarzt, wenn Sie eine Brille tragen. Typische Begleiterkrankungen bei Parkinson erfordern meist einen Internisten/Kardiologen/Gastroenterologen, Orthopäden, Urologen und Hautarzt. Den Hausarzt natürlich nicht vergessen. Sofern Sie Befunde dieser Ärzte vorliegen haben, senden Sie diese in Kopie mit, dann geht es schneller, denn sonst werden diese bei den verschiedenen Ärzten angefragt, was Zeit kostet.
Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Sie erst ab einem Grad der Behinderung von 50%. Aber einige Nachteilsausgleiche gelten auch ohne diesen Ausweis, also lohnt es sich auch, wenn Sie nicht auf oder über diese 50% kommen.
Farbe des Ausweises
Der Schwerbehindertenausweis ist normalerweise komplett grün.
Einen grün-orangen Schwerbehindertenausweis erhalten Sie nur, wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung im Straßenverkehr stark beeinträchtigt sind und deshalb besondere Mobilitätsrechte erhalten. Dies gilt, wenn Sie eines dieser Merkzeichen auf dem Ausweis haben: G, aG, H, Bl, Gl.
Merkzeichen
Die Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis :
• B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
• G Erhebliche Geh- und Stehbehinderung
• aG Außergewöhnliche Gehbehinderung
• Gl Gehörlosigkeit
• Bl Starke Sehbehinderung und Blindheit
• TBl Weitgehende Gehörlosigkeit und Blindheit
• H Hilflosigkeit bei alltäglichen Verrichtungen
• RF Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ)
• 1. Kl Erlaubt die Nutzung der 1. Klasse mit einem Fahrschein der 2. Klasse (Bahn)
Merkzeichen T
In Berlin gibt es außerdem das Merkzeichen „T“. Damit können Sie dort den kommunalen Sonderfahrdienst nutzen. (1)
Wer kann den Sonderfahrdienst nutzen?
1. Personen mit Merkzeichen T (T = Teilnahmeberechtigung zum Sonderfahrdienst). Dieses Merkzeichen wird an Personen vergeben, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG“) sind, einen mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von mindestens 80 und eine nachgewiesene Fähigkeitsstörung beim Treppensteigen haben.
2. Personen, bei denen eine Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger aufgrund einer ärztlichen Verordnung die Kosten für einen Rollstuhl oder für einen Rollator übernommen hat, erhalten zunächst eine befristete Berechtigung für die Dauer des Antragsverfahrens auf Zuerkennung des Merkzeichens T.
3. Der Antragstellende muss seinen Wohnsitz im Land Berlin haben.
Alle Merkzeichen stehen für verschiedene Arten von Behinderung und berechtigen zu bestimmten Nachteilsausgleichen. Sie werden auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises angegeben, nur das „B“ steht groß auf der Vorderseite.
(1) Bundesministerium der Justiz (o. J.): Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/ (letzter Abruf am 17.06.2025)